Unsere Satzung

Satzung des Tennisclub Altbirnau e.V.

SATZUNG

  • l Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen Tennis-Club Altbirnau (TCA), hat seinen Sitz in Überlingen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz e.V.

  • 2 Zweck des Vereines

Der Tennis-Club Altbirnau pflegt und fördert den Tennissport. Breitensport und Leistungssport sind gleichberechtigte Ziele.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsordnung vom 24. Dezember 1953.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitgliedsbeiträge und Spenden werden ausschließlich zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben verwendet.

  • 3 Verbandszugehörigkeit

Der Verein soll Mitglied des Badischen Tennisverbandes werden.

  • 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober.

  • 5 Mitgliedschaft

Der Verein hat

Ehrenmitglieder aktive Mitglieder jugendliche Mitglieder passive Mitglieder

Mitglieder, die sich in außergewöhnlicher Weise um den Verein oder den Tennissport verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie werden auf Vorschläge von Mitgliedern und einstimmigem Vorstandsbeschluß durch Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung ernannt. Sie besitzen die vollen Rechte und Pflichten von aktiven Mitgliedern, sind jedoch von Beitragszahlung und Arbeitsleistung befreit.

Aktive Mitglieder nehmen am Spielbetrieb teil und haben am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres die Volljährigkeit erreicht.

Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am l. Januar des laufenden Geschäfts­jahres die Volljährigkeit noch nicht erreicht haben.

Passive Mitglieder sind nicht spielberechtigt, fördern jedoch die Interessen des Vereins.

  • 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht jedermann offen. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Ablehnung einer Bewer­bung bedarf keiner Begründung. Der Bewerber hat nach Bestätigung seiner Aufnahme die Aufnahmegebühr zu entrichten.

Alle Mitglieder unterwerfen sich der Satzung, der Wettspielordnung, der Hausordnung, den Verbandssatzungen und sonstigen vereinsinternen Bestimmungen.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

  1. Austritt

Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich, durch eingeschriebenen Brief, bis jeweils 31. Oktober an den Vorstand zu richten. Solange der Austritt nicht in dieser Form erklärt ist, dauert die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten an. In Härtefällen kann der Vorstand eine Ausnah­meregelung beschließen.

 

  1. Ausschluß

Der Ausschluß des Mitgliedes kann erfolgen, wenn das Mitglied

das Ansehen, die Interessen und die Ziele des Vereins geschädigt hat,

wiederholt gegen die Satzungen, die Spielordnung verstoßen oder den Anord­nungen des Vorstandes oder seiner Beauftragten nicht Folge geleistet hat,

trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinen Zahlungen des Mitglieds­beitrages und/oder anderen Verpflichtungen gegenüber dem Verein drei oder mehr Monate im Rückstand ist.

Über den Auschluß entscheidet der Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit.

Dem Mitglied ist unter Setzung einer Frist von mindestens drei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobehenen Vorwürfen zu äußern.

Der Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied innerhalb von 14 Tagen durch einge­schriebenen Brief bekannt zu geben.

Der Ausgeschlossene hat das Recht der Berufung an den Ältestenrat, welcher endgül­tig entscheidet. Bis dahin ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten.

Die Berufung muß innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Ausschlusses beim Ältestenrat eingelegt werden. Dieser entscheider mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Berufung.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsver­hältnis, unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf rückständige Beiträge. Eine Rückge-währ von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

  • 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Rechte

Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und alle Vorzüge und Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, soweit diese nicht durch besondere Regelungen eingeschränkt sind.

Das Bespielen der Plätze ist nur spielberechtigten Aktiven und Ehrenmitgliedern gestattet. Alles Nähere über die Nutzung der Plätze regelt die Spielordnung.

Alle Mitglieder, ausgenommen Jugendliche im Sinne dieser Satzung, haben das Stimm­recht in der Mitgliederversammlung. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

Aktives und passives Wahlrecht hat jedes Mitglied, sofern es am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres die Volljährigkeit erreicht hat. Ausgenommen hiervon ist die Wahl des Jugendvertreters für die Vorstandschaft.

  1. Pflichten

Erste Aufgabe jedes Mitgliedes ist es, die sportlichen Ziele, das Wohl und den Zusammen­halt des Vereins nach besten Kräften zu fördern.

Verhält sich ein Mitglied vereinsschädigend oder grob unsportlich, so kann der Vorstand eine vereinsinterne Spielsperre verhängen. § 6 gilt dementsprechend.

Das Mitglied ist verpflichtet, die Satzungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten und den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu zahlen.

Für vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen und Beschädigungen des Vereinseigentums oder fremder Gegenstände und Anlagen, hat das betreffende Mitglied selbst aufzukommen. Der Verein haftet weder hierfür noch für die mitgebrachten Wertsachen, Kleidungsstücke und Bargeldbeträge.

  • 8 Aufnahmegebühr, Beiträge, Umlagen

Die Aufnahmegebühr, die Beiträge und etwaigen Umlagen werden vom Vorstand festgesetzt. Ebenalls festgesetzt werden vom Vorstand andere Gebühren, wie z.Bi Jugendtrainingsgebühren usw.

In begründeten Sonderfällen kann der Vorstand einzelnen Mitgliedern die Aufnahmegebäühr, den Beitrag, die Jugendtrainingsgebühr oder eine Umlage ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

Jedes Mitglied erhält bis spätestens 31.1. eines jeden Jahres eine Beitragsrechnung. Die Zahlung des vollen Jahresbeitrages hat unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 1.3. eines Jahres zu erfolgen. Ist nach zweimaliger schriftlicher Mahnung bis zum 15.4. die Beitrags­zahlung immer noch nicht geleistet, so kann der Vorstand die Streichung (Löschung) der Mitgliedschaft vornehmen. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich, durch eingeschrie­benen Brief, mitzuteilen. Im übrigen gilt § 6 sinngemäß.

Die Spielberechtigung tritt ein, sobald der Verein den Jahresbeitrag vereinnahmt hat. Die Beitragspflicht wird durch eine in der Person des Mitglieds liegende Verhinderung (z.B. Krankheit, Abwesenheit etc.) nicht berührt. In Härtefällen kann der Vorstand auf Antrag eine besondere Regelung beschließen.

  • 9 Arbeitsleistung

Neben dem Beitrag sind Arbeitsleistungen zu erbringen, sofern sie von der Mitgliederver­sammlung beschlossen werden. Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Ar-

 

beitsleistungen sind von allen aktiven Mitgliedern im Laufe des Geschäftsjahres zu erbrin­gen. Werden sie von einem Mitglied – Vertretung ist zulässig – nicht geleistet, ist ein äqui­valenter Betrag zu zahlen. Dieser wird nach Ablauf des Geschäftsjahres nach dem durch­schnittlich in dem Geschäftsjahr an die Aushilfskräfte gezahlten Brutto-Arbeitslohn je Stunde festgesetzt. Der zu zahlende Betrag wird mit der Beitragssrechnung für das nächste Geschäftsjahr von dem Mitglied angefordert. Für die Zahlung gilt § 8 entsprechend.

  • 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  • 11 Vorstand
  1. Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus :

dem      1. Vorsitzenden

dem      2. Vorsitzenden

dem      Rechnungsführer

dem      Sportwart

dem      Jugendwart

dem      Schriftführer

dem    Verantwortlichen für die Platzanlage

dem      Festwart

Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Vorstandsmitglieder können mehrere Funktionen gleichzeitig übernehmen.Weiterhin kann ein Jugendvertreter aus der Mitte der Jugendlichen gewählt werden, der jedoch im Vorstand nur beratende Stimme hat.

  1. Aufgaben

Dem Vorstand obliegt die Vereinsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vermögens einschließlich der jährlichen Aufstellung eines Haushaltplanes.

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheit zuständig, soweit diese nicht durch Gesetz oder Satzung anderen Vereinsorganen übertragen sind.

2.1. Vorstand im Sinne des § 26, Abs. 2 des BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder ist für sich   allein vertretungsberechtigt.

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2.2       Der Rechnungsführer verwaltet das Vereinsvermögen zusammen mit dem Vorsitzen­den im Rahmen des § 2, wobei er über Beträge, deren Höhe von der Mitgliederver­sammlung jeweils für die Amtszeit des Vorstandes beschlossen wird, selbständig verfügen kann. Bei größeren Ausgaben bedarf es der Genehmigung des Vorstandes. Der Rechnungsführer hat dafür Sorge zu tragen, daß die Mitgliedsbeiträge, Umlagen oder sonstigen Gebühren rechtzeitig und vollständig bezahlt werden und anfallende Rechnungen beglichen werden.

2.3. Der Sportwart ist verantwortlich für den Spielbetrieb. Er übernimmt die Vorbereitun­gen für Meisterschaften und Turniere, stellt mit dem Spielausschuß die Mannschaften auf und führt die Rangliste. Dem Spielausschuß gehören mindestens der Sportwart, jeweils eine aktive Spielerin und ein aktiver Spieder der Tumiermannschaften sowie der Trainer an, ausgenommen Jugendliche. Bei Turnieren auf eigenem Platz ist vom Sportwart verantwortlich ein Turnierleiter einzusetzen. Es ist dabei die jeweils gültige Wettspielordnung zu beachten.

2.4. Der Jugendwart betreut und fördert alle jugendlichen Spieler. Er sorgt für die Abhal­tung des Jugendtrainings und der Jugendtumiere. Zur Durchführung seiner Aufgaben stehen ihm der Trainer und der Übungsleiter zu Verfügung. Zur weiteren Unterstüt­zung kann er geeignete Mitglieder hinzuziehen.

2.5. Der Schriftführer übernimmt die Aufgaben der Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über die sportlichen und gesellschaftlichen Ereignisse des Vereins. Weiterhin verfaßt er die Protokolle bei Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstandes.

2.6. Der Verantwortliche für die Platzanlage hat die Aufsicht über die Platz- und Außen­anlagen nebst Halle. Er sorgt für die ordnungsgemäße Benutzung der Geräte und überwacht deren Instandhaltung. Er unterstützt und berät den Platzmeister in allen Fragen der Pflege und Erhaltung der Anlage.

2.7. Der Festwart bereitet alle gesellschaftlichen Veranstaltungen vor und ist für ihre Durchführung verantwortlich. Zu seiner Unterstützung kann er geeignete Mitglieder hinzuziehen. Ebenfalls hat er für die gesellschaftlichen Belange bei Wettkämpfen in Abstimmung mit dem Sportwart oder Jugendwart Sorge zu tragen.

  1. Wahlverfahren

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren ge­wählt. Die Wiederwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder ist möglich. Die Wahl erfolgt durch einfache Mehrheit der ordnungsgemäß tagenden Mitgliederversammlung. Der neugewählte Vorstand zeigt die Neuwahl unverzüglich dem Registergericht an.

  1. Geschäftsordnung des Vorstandes

Der Vorstand soll mindestens einmal im Monat tagen. Die Sitzung wird vom 1. Vorsitzen­den, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder auf Antrag von drei Vorstandsmitgliedern schriftlich oder fernmündlich einberufen.

Alle Vorstandsmitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Dr Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des 1. oder 2. Vorsitzenden anwesend sind.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefaßt. Bei Stimmen­gleichheit ist der Antrag abgelehnt. In Eilfällen wird der Vorstandsbeschluß telefonisch herbeigeführt.

Bei Beschlußunfähigkeit muß der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende binnen zweier Wochen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlußfähig.

Der Schriftführer fertigt ein Protokoll über den Ablauf der gefaßten Beschlüsse der Vor­standssitzungen an. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern rechtzeitig vor der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen. Vor Eintritt in die Tagesordnung der nächsten Sitzung muß es vom Vorstand genehmigt werden. Die Protokolle sind aufzubewahren und müssen auf Antrag der Mitglieder zugänglich sein, ausgenommen hiervon sind Protokollauszüge über persönli­che Angelegenheiten.

  1. Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes

Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der verbleibende Vorstand ein Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung für das freigewordene Vorstandsamt berufen.

  1. Rücktritt

Bei Rücktritt von zwei oder mehr Vorstandsmitglieldern muß innerhalb von 4 Wochen voml. oder 2. Vorsitzenden eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen wer­den, auf welcher ein neuer Vorstand gewählt werden muß. Dessen Amtszeit beträgt nicht mehr als zwei Jahre gemäß §11, Absatz 3 bis zu Neuwahlen.

 

  • 12 Mitgliederversammlung
  1. Tagungs- und Ladungsverfahren

Der Vorstand beruft mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung am Sitz des Vereins ein., Sie muß noch in dem Kalenderjahr erfolgen, in dem das Geschäftsjahr endet. Die Mitglieder sind  unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, bei außerordentlichen Versammlun­gen frühestmöglich, schriftlich einzuladen.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Versammlung.

Die Mitgliederversammlung darf nur Gegenstände behandeln, die in der mitgeteilten Ta­gesordnung enthalten sind oder von Mitgliedern eine Woche vor dem Versammlungstermin als zusätzliche Tagesordnungspunkte dem Vorsitzenden schriftlich eingereicht wurden.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Für die Leitung der Entlastung des Vorstandes und der Neuwahl wählt die Versammlung ein Mitglied, das dem zu entlastenden Vorstand nicht angehört.

Übr die Versammlung fertigt der Schriftführer ein Protokoll an, das den Ablauf der Ver­sammlung, den Wortlaut der geführten Beschlüsse und die Stimmen enthält. Dem Proto­koll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zugänglich zu machen.

  1. Beschlußfassung

Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüässe durch offene oder geheime Abstimmun­gen. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Andere Mehrheitsverhältnisse sind ausdrücklich im Rahmen dieser Satzung genannt.

Geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmbe­rechtigten dies wünscht. Grundsätzlich wird in geheimer Abstimmung gewählt:

der 1. Vorsitzende, alle weitere Vorstandsmitglieder dann, wenn mehr als ein Bewerber zur Wahl stehen. Bei mehreren Wahlvorschlägen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

  • 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt bei Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesen­den stimmberechtigten Mitglieder:

  1. Entgegennahme des Vorstandberichtes sowie des Rechnungs­prüfungsberichtes und Erteilung der Entlastung für das Geschäfts]aht
  2. Wahl und Abrufung des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und des Ältestenrates
  3. Beschlußfassung über den Haushaltsvoranschlag
  4. Entscheidung über eingebrachte Anträge.

Der Mitgliederversammlung obliegt bei Abstimmung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglied:

  1. Satzungsänderungen einschließlich Zweckänderungen
  2. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  3. Auflösung des Vereins
  4. Abrufung des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit
  • 14 Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus 5 Mitgliedern und ist kein Organ des Vereins. Er hat beratende Funktion und ist Berufungsinstanz bei Ausschlußverfahren und Spielsperren gegenüber Mitgliedern. Die Mitglieder des Ältestenrates werden auf jeweils zwei Jahre gewählt, sie bestimmen ihren Vorsitzenden selbst.

  • 15 Rechnungsprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder zwei Rechnungs­prüfer gewählt, die das Recht und die Pflicht haben, die Rechnungsführung und den Jahre-sabschluß sowie die Einhaltung des Haushaltsvoranschlages des Vereines zu prüfen und in der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.

  • 16 Gäste des Vereins

Darüber wird vom Vorstand eine besondere Regelung getroffen.

  • 17 Pflege des Vereinseigentums

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Platzanlage, die Spielgeräte, das Clubhaus und -in-ventar pfleglich zu behandeln. Die Geräte sind nach Gebrauch an dem für sie bestimmten Platz zu verwahren.

  • 18 Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern

Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber in keiner Weise für Gefahren bei Benut­zung der Vereinsanlage, für Schäden und Verluste, die aus dem Sportbetrieb, auf Fahrten zu Turnieren und bei dem Besuch von Veranstaltungen entstehen.

  • 19 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins in einer besonderen, hierzu einberufenen Mit­gliederversammlung beschlossen werden.

Der Beschluß erfordert die Anwesenheit von zwei Drittel aller Mitglieder und einer Drei­viertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so erfolgt innerhalb von zwei Wochen eine Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit Dreiviertelmehrheit die Auflös­ung bestimmen kann.

Die Einladung zu dieser Versammlung muß mindestens 8 Tage zuvor erfolgen. In der Mitgliederversammlung, in welcher die Auflösung des Vereins beschlossen wird, ist über die Verwendung des bei der Auflösung vorhandenen Vermögens mit der Maßgabe zu beschließen, daß dieses Vermögen Zwecken gemäß § 2 dieser Satzung zuzuführen ist. Zur Abwicklung der Geschäfte wählt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren.

  • 20 Schlußbestimmung

Diese Satzung wird jedem Mitglied bei Eintritt in den Verein ausgehändigt. Soweit die Satzung Regelungen nicht vorsieht, gelten die Vorschriften des BGB ergänzend. Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 25. Mai 1979 beschlossen.

 

 

 

 

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